Bei der Nutzung des digitalen Tachographen finden nicht nur die Regelungen der Fahrpersonalverordnung Anwendung.
Das allgemein gültige Arbeitszeitgesetz spielt auch hier eine wichtige Rolle, da der digitale Tachograph "wie eine Stechuhr" funktioniert. Das heißt es werden nicht nur Lenk- und Ruhezeiten, sondern auch die Arbeitszeit gespeichert.
Zu beachten sind hierbei zwei Dinge:
§ 3 ArbZG regelt die tägliche Arbeitszeit wie folgt:
Abb. ArbZG 1
Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden.
Diese darf auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten (24 Wochen) durchschnittlich 8 Stunden täglich gearbeitet wird.
Folgende Tätigkeiten fallen unter Arbeitszeit:
§ 4 ArbZG regelt die Pausen wie folgt:
Abb. ArbZG 2
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden erfolgen.
§ 3 ArbZG regelt die wöchentliche Arbeitszeit wie folgt:
Abb. ArbZG 3
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ergibt sich aus der Summe der zulässigen Arbeitszeit und der Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Daraus ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von 6 x 8 Stunden = 48 Stunden.
Eine Verlängerung der Arbeitszeit ist auch in diesem Fall von 8 auf 10 Stunden täglich möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag gearbeitet wird.
In diesem Fall ergibt sich eine Höchstarbeitszeit von 60 Stunden pro Woche.
Unter Nachtarbeit versteht man eine Arbeit von mehr als 2 Stunden im Zeitraum zwischen 23:00 und 06:00 Uhr.
Diese darf von 8 auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 4 Wochen (Achtung: in diesem Fall Wochen, nicht Monate) durchschnittlich 8 Stunden täglich gearbeitet wird. (§ 6 Absatz 2 und 3 ArbZG)