Lenk- und Ruhezeiten

Lenk- und Ruhezeiten (nach VO (EG) 561/2006)

 


Lenkzeit

Tagesruhezeit

Verkürzung

Wochenruhezeit
Normale Tageslenkzeit
Fahrtunterbrechung in Blöcken
Verlängerung der Tageslenkzeit
Normale Tagesruhezeit
Aufteilung der Tagesruhezeit
Zweifahrerbesetzung
Verkürzung der Tagesruhezeit
Unterbrechung der Tagesruhezeit
Normale Wochenruhezeit
Ausgleich Wochenruhezeit

Fahrtunterbrechung

Arbeitszeit

Bereitschaftszeit

andere Arbeiten

Tageslenkzeit

Die Tageslenkzeit ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen zwei Tagesruhezeiten. Diese beträgt 9 Stunden und kann auf zwei Arten aufgeteilt werden.

Normale Tageslenkzeit

Nach spätestens 4,5 Stunden Lenkzeit muss eine Pause von 45 Minuten erfolgen.

Fahrtunterbrechung in Blöcken

Wichtig hierbei ist die Einhaltung der Blöcke der Fahrtunterbrechungen.
Der erste Block muss 15 Minuten betragen, der zweite 30 Minuten.
Nach der Gesamtunterbrechung (beide Blöcke = 45 Minuten) beginnt ein neuer Lenkzeitblock von maximal 4,5 Stunden.

Verlängerung der Tageslenkzeit

Die Tageslenkzeit darf 2x pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.
Zu beachten ist hierbei, dass nach dem letzten Block von 4,5 Stunden Lenkzeit eine weitere Unterbrechung von 45 Minuten erfolgen muss.
Während der Fahrtunterbrechungen dürfen keine Be- und Entladetätigkeiten oder sonstige Arbeiten durchgeführt werden.
Abweichende Regelungen gelten gemäß § 1 Abs. 3 FPersV für den Personenlinienverkehr bis 50km.

Daraus ergibt sich eine wöchentliche Gesamtlenkzeit von maximal 56 Stunden (4x9 Stunden und 2x10 Stunden) und diese darf nicht überschritten werden.
Die wöchentlichen Lenkzeiten dürfen nicht dazu führen, dass die im Arbeitszeitgesetz festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden überschritten wird.

Tagesruhezeit

Innerhalb von 24 Stunden nach einer Tages- oder Wochenruhezeit muss die Tagesruhezeit einmal eingelegt werden.
Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8 beziehungsweise 10 Stunden nach dem ArbZG.

Normale Tagesruhezeit

Die normale tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden am Stück. Eine Tagesruhezeit darf nur dann im Fahrzeug erfolgen, wenn dieses still steht und eine Schlafkabine hat. Zur Arbeitszeit gehören: Lenkzeit, sonstige Tätigkeiten, ggf. Bereitschaftszeit. Die Bereitschaftszeit ist unter bestimmten Voraussetzungen (vorher zeitlich absehbar) keine Arbeitszeit.

Aufteilung der Tagesruhezeit

Die Tagesruhe darf in 2 Blöcke aufgeteilt werden. Dadurch muss die Ruhezeit aber um 1 Stunde auf 12 Stunden Tagesruhezeit verlängert werden.
Ein Block muss 3 Stunden und der zweite Block muss 9 Stunden betragen.

Verkürzung der Tagesruhezeit

3 mal zwischen zwei Wochenruhezeiten ist eine Verkürzung der Tagesruhezeit von 11 auf 9 Stunden erlaubt.
Für die 2 Stunden Verkürzung ist kein Ausgleich erforderlich!

Unterbrechung der Tagesruhezeit

Die Tagesruhezeit darf 2 mal unterbrochen werden. Die Gesamtlänge der Unterbrechung darf nicht höher als 1 Stunde sein.

Tagesruhezeit in Zweifahrerbesetzung

Achtung! Innerhalb eines 30 Stunden Zeitraumes muss eine Tagesruhezeit von 9 Stunden liegen!

Wochenruhezeit

Nach spätestens sechs 24 Stunden Zeiträumen ist eine Wochenruhezeit einzulegen.

Wochenruhezeit

Ausgleich der verkürzten Wochenruhezeit
Eine reduzierte Wochenruhezeit ist alle zwei Wochen möglich und die verkürzte Zeit muss nachgeholt werden!
Dies kann durch Anhängen an eine mind. 9 stündige Tagesruhezeit oder Wochenruhezeit erfolgen!

Wie werden die Arbeitszeitnachweise geführt?

Vor Beginn einer Fahrt hat der Fahrer ein Schaublatt oder die Fahrerkarte in das analoge/digitale Kontrollgerät einzulegen.
Die Entnahme des Schaublattes oder der Fahrerkarte darf grundsätzlich erst nach Beendigung der Arbeitszeit erfolgen. Diese Regelung entfällt bei der Übergabe des Fahrzeuges an einen anderen Fahrer.
Defekte Kontrollgeräte sind umgehend zu reparieren. Bei Störungen sind die erforderlichen Aufzeichnungen auf der Rückseite des Schaublattes (Diagrammfeld) oder des Druckerpapiers handschriftlich einzutragen.
Es ist darauf zu achten, dass zertifizierte Schaublätter/ Druckerpapiere verwendet werden.

Folgende Arbeitszeitnachweise sind mitzuführen:
Fahrerkarte
• Schaublätter (ab 01.01.2008) des laufendes Tages und die vorausgehenden 28 Kalendertage
• alle handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke
Die nicht mehr mitzuführenden Schaublätter und Ausdrucke sind dem Unternehmer unverzüglich auszuhändigen.
Für die Tage, an denen ein Fahrer nicht gelenkt hat (z.B. Urlaub, Krankheit), muss der Unternehmer eine entsprechende Bescheinigung mit Angabe der Gründe ausstellen.
Das Fahren ohne Fahrerkarte ist nur bei Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte zulässig. Es darf maximal 15 Tage ohne Fahrerkarte gefahren werden (z.B. Rückführung des Fahrzeugs).
Bei Fahrzeugen größer 3,5t muss ein vorhandenes Kontrollgerät verwendet werden.
Für Fahrzeuge ohne Kontrollgerät müssen handschriftliche Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten sowie sonstige Arbeitszeiten gemacht werden.

Aufbewahrunpspflicht der Schaublätter und Daten

Schaublatt: 1 Jahr
Digitales Kontrollgerät: 1 Jahr
Notwendige Nachweise nach dem Arbeitszeitgesetz sind 2 Jahre aufzubewahren und zu archivieren.

Downloadpflicht

Fahrerkarte: spätestens alle 28 Tage
Digitales Kontrollgerät: spätestens alle 92 Tage